WTTV stellt klar: Hallenaufenhalte in NRW nur mit Mund-Nasen-Schutz

Hier eine Mitteilung des westdeutschen Tischtennis-Verbandes vom 17.09.2020, mit der Bitte um Beachtung:

  1. Verpflichtendes Tragen der Mund-/Nase-Bedeckung

Mit der gestrigen Übersendung gilt im Bereich des WTTV die Regelung:

„Außerhalb des eigenen Sporttreibens ist in jedem Fall eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.“

Das bedeutet, dass in der Sporthalle – beginnend mit dem Betreten der jeweiligen Örtlichkeit und endend mit deren Verlassen – ständig eine Mund-Nase-Bedeckung getragen werden muss. Ausgenommen davon sind lediglich die Sportler/innen, die aktiv am Tisch im Einsatz sind. Alle anderen Personen – also auch Spieler/innen, die eine Pause machen, Betreuer/innen, Schiedsrichter/innen und Zuschauer/innen – müssen die Mund-Nase-Bedeckung tragen.

Des Weiteren gilt auch weiterhin die Abstandsregelung von mindestens 1,5 Metern, welche der Tischtennissport als kontaktfreie Sportart einhalten muss.

Diese Regelung ist eine Verschärfung der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) vom gestrigen Tag. Darüber hinausgehende Regelungen der Städte und Gemeinden sind dieser Regelung aber stets übergeordnet.

Wir haben uns mit dieser Regelung den Vorgaben des Deutschen Tischtennis-Bundes e.V. (DTTB) für die Bundesspielklassen angeschlossen, um ein einheitliches Vorgehen auf allen Ebenen und damit auch für alle Mannschaften im WTTV zu gewährleisten.

Daneben hat sich gezeigt, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern in den meisten Sporthallen der Tischtennisvereine – mehrheitlich stehen ja nur Einfach-Sporthallen ohne Tribüne zur Verfügung – nicht eingehalten wird beziehungsweise eingehalten werden kann. Da wir aber (auch) eine Gleichbehandlung aller Vereine im WTTV erreichen wollen, müssen wir diese Regelung allgemein verpflichtend machen.

Zuschauer/innen können in den Einfach-Sporthallen nicht auf Tribünen oder in gesonderten Zonen die Spiele verfolgen. Meistens stehen nur Stühle oder eine Turnbank zur Verfügung, was die Einhaltung des Mindestabstandes deutlich erschwert: Auch aus diesen Gründen haben wir uns zu der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung entschieden.

  1. CoronaSchVO durch NRW, Kommune und WTTV

Die CoronaSchVO des Landes NRW ist die Grundlage für alle weiteren Bestimmungen und Regelungen. Sie stellt den Mindeststandard dar, der nicht gelockert werden darf. Veränderungen sind nur dann möglich, wenn höhere Standards angelegt werden. So können die kommunal zuständigen Behörden zusätzlich zu den Bestimmungen des Landes NRW eigene, schärfere Regelungen erlassen, die dann von den Vereinen entsprechend umgesetzt werden müssen. Dies haben viele Kommunen schon getan und teilweise auch schon Sporthallen gesperrt oder das Tragen der Mund-Nase-Bedeckung in weiteren Bereichen verpflichtend gemacht.

Der WTTV handelt im Rahmen der CoronaSchVO des Landes NRW und darf die dortigen Mindeststandards nicht unterschreiten. Eine Verschärfung der Maßnahmen kann er aber in seinem – insbesondere wettkampfmäßigen – Zuständigkeitsbereich festlegen, so dass die diesbezüglichen Anordnungen des WTTV keinen Widerspruch, sondern eine Ergänzung zur CoronaSchVO darstellen.

  1. Nicht-Einhaltung der Bestimmungen

Grundsätzlich gilt: Wer am Meisterschaftsspielbetrieb des WTTV teilnehmen will, unterliegt dessen Regelungen. Hält sich ein/e Sportler/in nicht an die diesbezüglich verabschiedeten Bestimmungen, so kann er am jeweiligen Wettkampf nicht teilnehmen.

Dabei ist einzuräumen, dass der WTTV weder personell noch regeltechnisch darauf eingerichtet ist, die Weisungen in Bezug auf eine Mund-Nase-Bedeckung zu kontrollieren respektive zu sanktionieren. Letztendlich liegt alles bei den Vereinen, ihren Mitarbeiter(inne)n und den anwesenden Gastmannschaften, sich an alle geltenden Vorschriften zu halten beziehungsweise diese nach bestem Wissen und Gewissen im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten umzusetzen.

  1. Bußgeldkatalog zur CoronaSchVO des Landes NRW

Wer beispielsweise im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) ohne Mund-Nase-Bedeckung angetroffen wird, muss eine Strafe zahlen. Hält sich nun ein Verein nicht an die CoronaSchVO des Landes NRW respektive seiner zuständigen Kommune, so können auch hier Strafgelder fällig werden. Darauf haben wir mit gestrigem Schreiben auch deshalb aufmerksam gemacht, weil uns bereits entsprechende Hinweise von Vereinen erreicht haben, dass diesbezügliche Verstöße festgestellt wurden. Bei einer Kontrolle durch Polizei und/oder Ordnungsämter können entsprechende Strafen verhängt werden. Das ist zwar grundsätzlich die Sache der Vereine selbst, doch können häufige Verstöße gegen die Verordnungen auch die generelle Verhinderung des (eigenen) Sporttreibens nach sich ziehen. Wir wollen deshalb auch weiterhin alles dafür tun, damit die Sporthallen für unsere Vereine auch in Zukunft weiter geöffnet bleiben.

Seien Sie versichert, dass wir Lockerungen dort, wo sie sinnvoll und rechtlich möglich sind, in Zukunft umsetzen werden!”

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